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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.4.6 Verträge allgemein

Schuldrechtliche Rechte und Pflichten gehen, soweit sie nicht höchstpersönlich sind, auf die übernehmende Gesellschaft über. Vertragliche Zessionsverbote hindern dabei den Übergang von Forderungen nicht.

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