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Dokument-ID: 775430
2.6 Vertretung der Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung wird vom Geschäftsführer des Rechtsträgers (der GmbH) vertreten, dessen Vertretungsbefugnis nach außen hin nicht beschränkt werden kann. Für die Zweigniederlassung kann eine Filialprokura erteilt werden (oder alternativ ein Handlungsbevollmächtigter bestellt werden).
Die Filialprokura ist beim Firmenbuchgericht der Hauptniederlassung zur Eintragung bei diesem und jenem der Niederlassung anzumelden.