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Dokument-ID: 736709
3.8.3 Vertretungsrecht der Geschäftsführer
Enthält der Gesellschaftsvertrag keinerlei Regelungen zur Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer, gilt kollektive Vertretungsbefugnis, sobald mehr als ein Geschäftsführer bestellt ist. Der einzige Geschäftsführer hat nach der dispositiven Regelung immer Einzelvertretungsbefugnis.