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Dokument-ID: 628425
8.9 Verwaltungsrechtliche Sondertatbestände des UWG
Neben den in der Praxis bedeutsamen zivilrechtlichen Tatbeständen und den Straftatbeständen enthält das UWG auch zahlreiche verwaltungsrechtliche Tatbestände, bei deren Zuwiderhandeln von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde entsprechende Sanktionen verhängt werden können. In der Regel drohen Geldstrafen bis zu EUR 2.900,–, in gelegentlichen Fällen droht die Strafe des Verfalls oder die Beschlagnahme von Waren.