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Dokument-ID: 831682
10.7 Verzichtserklärungen
§ 2 Abs 1 Z 13 SpaltG sieht die Möglichkeit vor, dass alle Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Festlegung der Barabfindung verzichten oder vorweg auf die Geltendmachung des Austrittsrechtes verzichten. Die Liquidität der Gesellschaft kann auch dadurch gesichert werden, dass ein Dritter die Leistung der Barabfindung übernimmt.