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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.1 Grundlagen

Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (§ 76 Abs 2 GmbHG). Man spricht hier von einer Vinkulierung der Geschäftsanteile. Mit der Vinkulierung von Geschäftsanteilen wird der Zweck verfolgt, das Eindringen von unerwünschten Personen in eine personalistisch strukturierte GmbH zu verhindern. Die Vinkulierung sichert den Gesellschaftern die Ausübung der Kontrolle über die Beteiligungsverhältnisse und den Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft.

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