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Dokument-ID: 831645
8.1 Gesellschaftsrechtliche Vorbereitungsmaßnahmen
Der/Die Geschäftsführer hat/haben einen Monat vor der Beschlussfassung den Spaltungsplan beim Firmenbuchgericht einzureichen und einen Hinweis in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen. Die Einreichung des Spaltungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft den Spaltungsplan sowie den Hinweis spätestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber in elektronischer Form in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) veröffentlicht.