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2.5.1 Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für das Vorkaufsrecht findet sich in § 1072 ABGB.
Aufgriffsrechte verschaffen den übrigen Gesellschaftern die Möglichkeit, das Hinzutreten neuer Gesellschafter durch das Ausüben des Aufgriffsrechts zu verhindern: Die übrigen Gesellschafter können zB im Fall des Todes eines Mitgesellschafters von den eingeantworteten Erben die Übertragung des Geschäftsanteils des verstorbenen Gesellschafters verlangen. Häufig wird zusammen mit dem Aufgriffsrecht auch der Aufgriffspreis geregelt. Dieser soll Schwierigkeiten der Anteilsbewertung vorwegnehmen und daraus möglicherweise resultierende Streitigkeiten verhindern. Dabei wird mitunter bewusst ein unter dem „wahren Wert“ des Geschäftsanteils liegender Aufgriffspreis vereinbart, um den Mitgesellschaftern die Anteilsübernahme zu erleichtern.