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Angela Perschl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.3 Vorzeitige Auflösung des Anstellungsvertrages

Sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschaft können den Anstellungsvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ergibt sich für echte Arbeitsverträge aus § 25 AngG und für freie Dienstverträge aus § 1162 ABGB.

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