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Andrea Futterknecht - Nina Gasser-Koneczny | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.3 Wesentliche Neuerungen durch mBGM

Mit Einführung der mBGM traten per 01.01.2019 folgende Änderungen in Kraft:

  • Die bis 31.12.2018 fakultativ vorgesehene Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt sowie die erforderliche Vollmeldung werden durch eine reduzierte (elektronische) Anmeldung vor Arbeitsantritt ersetzt. Dabei sind nur jene Daten zu melden, die für die Durchführung der Versicherung unbedingt erforderlich sind.
  • Wird die neue Anmeldung nicht elektronisch mittels ELDA übermittelt, muss die elektronische Übermittlung binnen sieben Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung nachgeholt werden.
  • Die pro Versichertem je Beitragszeitraum zu erstattende mBGM ersetzt gänzlich die bis 31.12.2018 erforderliche Beitragsnachweisung sowie den Lohnzettel SV. Anstelle der bisherigen zwei unterschiedlichen Meldungsarten existiert ab 01.01.2019 nur noch eine einzige Meldung, nämlich die mBGM.
  • Die mBGM gilt sowohl für das Selbstabrechnerverfahren als auch für Betriebe, denen die Beiträge seitens des Krankenversicherungsträgers vorgeschrieben werden (Beitragsvorschreibeverfahren). Im Beitragsvorschreibeverfahren werden dadurch zahlreiche Meldungen (zB Lohnänderungsmeldungen, Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe) obsolet.
  • Mit der mBGM werden künftig auch weitgehend die personenbezogenen Versicherungsverläufe der zur Pflichtversicherung gemeldeten Personen gewartet. Die dafür bis 31.12.2018 notwendigen Änderungsmeldungen entfallen somit großteils.
  • Sind Berichtigungen der mittels mBGM gemeldeten Beitragsgrundlagen erforderlich, können diese im Selbstabrechnerverfahren binnen zwölf Monaten ohne nachteilige Folgen – sprich sanktions- und verzugszinsenfrei – vorgenommen werden.

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