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Dokument-ID: 1174000
7.3.4 Wirkungen der Eintragung der Spaltung
Wann die Spaltung wirksam wird, richtet sich nach dem Recht des Mitgliedstaats der übertragenden Gesellschaft. Mit diesem Zeitpunkt entsteht die begünstigte Gesellschaft und es gilt § 63 Abs 1 bis 8 EU-UmgrG mit Ausnahme der Vorschriften, die bloß die übertragende Gesellschaft betreffen.