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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.6.2 Zeitliche Haftungsbeschränkungen

Verjährung

Bezüglich Mängeln des Unternehmens (inkl Mängeln von beweglichen Sachen, die zum Unternehmen gehören) ist nicht unstrittig, ob nach gesetzlichen Regelungen die dreijährige oder die zweijährige Gewährleistungsfrist zur Anwendung kommt. Mängel am erworbenen Anteil selbst unterliegen jedenfalls der zweijährigen Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen. Die Frist beginnt bei Sachmängeln ab Übergabe (die bei einem Anteilskauf dem Closing entspräche) und bei Rechtsmängeln ab Kenntnis des Mangels zu laufen.

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