© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1052107
3.7.1 Zivilrechtliche Erwerberhaftung (§ 1409 ABGB)
Wer rechtsgeschäftlich ein (Vermögen oder) Unternehmen erwirbt, tritt den (vermögens- oder) unternehmensbezogenen Schulden des Veräußerers bei (gesetzlicher Schuldbeitritt), die er bei Übergabe kannte oder kennen musste (Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen).