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4.9.4 Zustellung und Vollstreckung behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
Zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Entscheidungen und zur Unterstützung der wechselseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU- bzw EWR-Staaten wurde die Verwendung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) vorgesehen. §§ 36 ff LSD-BG normieren die allgemeinen nationalen behördlichen Voraussetzungen zur besseren verwaltungsbehördlichen mitgliedstaatlichen Zusammenarbeit. § 41 LSD-BG bestimmt eine besondere Zustellungsregelung für ausländische Arbeitgeber im Inland. §§ 42 ff LSD-BG regeln die Voraussetzungen, unter welchen die Zustellung und Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR erfolgen. §§ 51 ff LSD-BG bestimmen die Voraussetzungen für die Zustellung und Vollstreckung ausländischer Ersuchen im Inland (Schitter, ecolex 2016, 659).