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Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Zwingende Mindestangaben

§ 4 GmbHG regelt die absoluten Mindesterfordernisse, die in einem Gesellschaftsvertrag bzw einer Errichtungserklärung zu regeln sind:

  • Firma
  • Sitz der Gesellschaft
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Höhe des Stammkapitals
  • Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage) • [Fußnote: Wird einem Notar ein Errichtungserklärung bereits im Entwurf auf dieser Basis übergeben und liegen weitere in § 5 Abs 8 NTG genannte Voraussetzungen vor, reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die Tätigkeit des Notars auf EUR 1.000,–.

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