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Dokument-ID: 1267664
9.2.8 Gesellschafterbeschlüsse, Stimmrecht
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außer Gesetz oder Gesellschaftsvertrag sehen zwingend anderes vor.
- Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung:
- Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung sowie über die Entlastung von Geschäftsführern;
- Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer;
- Festlegung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer;
- Erteilung von Prokura oder Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb;
- Verfügung über Geschäftsanteile von Gesellschaftern gemäß Punkt XX;
- Einrichtung eines Beirats gemäß Punkt XX;
- Genehmigung von Ausnahmen vom Wettbewerbsverbot gemäß Punkt XX und
- Einrichtung eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells.
- Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Generalversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen: ·
- Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften;
- Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen, Umgründungen, Spaltungen und Verschmelzungen;
- Gründung, Erwerb und Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen und Geschäftszweigen;
- Veräußerung, Belastung und Verfügung von wesentlichen Vermögensgegenständen der Gesellschaft;
- Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes;
- Auflösung der Gesellschaft.
- Folgende Angelegenheiten bedürfen der einstimmigen Zustimmung der Gesellschafter·
- Änderungen des Unternehmensgegenstandes,
- Abschluss von Unternehmensverträgen, insbesondere Konzernverträgen und Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen,
- Veräußerung des Unternehmens als Ganzes und
- Aufnahme neuer Gesellschafter.