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Dokument-ID: 1276736
10.7.6 GO-Ergänzungsbausteine Nachhaltigkeit, NaDiVeG/NaBeG & CSRD
§ 26 Nachhaltigkeitsgrundsätze und Verantwortung der Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Gesellschaft ökologisch, sozial und unternehmensethisch verantwortungsvoll geführt wird und Nachhaltigkeitsaspekte angemessen in Strategie, Geschäftsmodell, Prozesse und Berichterstattung integriert werden. Dies umfasst insbesondere Umwelt‑ (E), Sozial‑ (S) und Governance‑Belange (G).
- Die Geschäftsführung hat sicherzustellen, dass die für die Gesellschaft einschlägigen gesetzlichen Nachhaltigkeits‑ und Berichtspflichten, insbesondere nach dem Nachhaltigkeits‑ und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) und – sofern die Gesellschaft oder ihr Konzern vom Anwendungsbereich erfasst ist – dem Nachhaltigkeitsberichterstattungsgesetz (NaBeG) zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), eingehalten werden. Sie hat sich regelmäßig über den jeweiligen Anwendungsbereich und etwaige Änderungen des Rechtsrahmens zu informieren.
- Die Geschäftsführung bestimmt klare Nachhaltigkeitsgrundsätze der Gesellschaft, die insbesondere folgende Ziele adressieren:
- Verantwortungsvoller Umgang mit natürlichen Ressourcen und Reduktion negativer Umweltauswirkungen
- Faire und sichere Arbeitsbedingungen, Diversität, Gleichbehandlung und Vereinbarkeit von Beruf und Familie
- Beachtung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in der Wertschöpfungskette, soweit einschlägige europäische und nationale Vorschriften (zB CSDDD, Lieferkettenregelungen) greifen
- Verantwortungsvolle Unternehmensführung, Integrität, Transparenz und Bekämpfung von Korruption und wirtschaftskriminellen Handlungen
- Die Geschäftsführung hat sicherzustellen, dass Nachhaltigkeitsbelange bei wesentlichen strategischen und operativen Entscheidungen berücksichtigt werden und dass bei Zielkonflikten zwischen kurzfristigen wirtschaftlichen Interessen und Nachhaltigkeitszielen eine sachgerecht dokumentierte Abwägung erfolgt. Die Entscheidungsdokumentation nach § 22 ist entsprechend zu erweitern.
- Die Geschäftsführung ist verpflichtet, Nachhaltigkeit als Querschnittsthema in den relevanten Organisationseinheiten (Controlling, Compliance, Risiko‑Management, Einkauf, Redaktion/Produktentwicklung, Personal, IT, Vertrieb) zu verankern und dafür zu sorgen, dass Zuständigkeiten, Berichtslinien und Schnittstellen klar beschrieben werden.
- Die Geschäftsführung überprüft zumindest jährlich die Nachhaltigkeitsgrundsätze und deren Umsetzung und nimmt erforderliche Anpassungen vor. Die Ergebnisse sind in den Berichten nach § 6 und § 15 der GO Minimal sowie – soweit das Unternehmen berichtspflichtig ist – in den Nachhaltigkeits‑ bzw ESG‑Berichten nach NaDiVeG/NaBeG darzustellen.