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9.2.3 Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist …
- Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen im In- und Ausland berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland, zum Erwerb sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen und Gesellschaften sowie zur Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften.