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Dokument-ID: 1276723
9.8.3 Einbettung in den Lagebericht: Nachhaltigkeitserklärung nach § 243b UGB
Strukturprinzip
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist nach § 243b Abs 1 UGB klar erkennbar in einem dafür vorgesehenen Abschnitt des Lageberichts aufzunehmen („Nachhaltigkeitserklärung“). Damit bleibt die klassische Lageberichtsstruktur (Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis, Lage des Unternehmens, Prognose, Risiken etc) erhalten und wird um einen dedizierten Nachhaltigkeitsblock ergänzt.