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Dokument-ID: 179115
Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 (Bgld. GVG 2007)
§ 10. Ausnahmen von der Erklärungspflicht
(1) Eine Erklärung nach § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn
- die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6 oder 8 vorliegen oder
- das erworbene Grundstück oder der betreffende Teil davon in einem Gebiet liegt, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. G Burgenländisches Raumplanungsgesetz ausgewiesen ist oder
- das Grundstück oder der betreffende Teil davon (zum Beispiel Wohnung) innerhalb der letzten fünf Jahre als Freizeitwohnsitz genutzt wurde oder
- wenn soziale, volkswirtschaftliche oder kulturelle Interessen dafür sprechen.