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Dokument-ID: 131447
Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)
§ 10. Nichterteilung der Genehmigung
Eine Genehmigung ist jedenfalls zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass
- die Erwerberin/der Erwerber das Grundstück zu dem Zweck erwirbt, um es unmittelbar als Ganzes oder geteilt weiterzuveräußern,
- Grundstücke ohne zureichenden Grund dem land und forstwirtschaftlichen Betrieb entzogen werden,
- die im Zuge einer Zusammenlegung oder Flurbereinigung erzielte günstige Bodenbesitzgestaltung ohne stichhältigen Grund wieder zerstört wird,
- die Gegenleistung bei Übernahme eines land und forstwirtschaftlichen Betriebes oder ideeller Miteigentumsanteile eines solchen den Weiterbestand des Betriebes gefährden würde,
- die Gegenleistung den ortsüblichen Preis bzw. Pachtzins ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.
- der Erwerb eine bloße Kapitalanlage darstellt, oder (LGBl. Nr. 79/2023)
- die Erwerberin/der Erwerber kein land- oder forstwirtschaftliches Bewirtschaftungskonzept vorlegt, welches die Sicherstellung einer nachhaltigen, dauerhaften und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gewährleistet. (LGBl. Nr. 79/2023)