© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 015316

Vorschrift

Tiroler landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969 (TLSG 1969)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt II
Besondere Förderungsmaßnahmen für entsiedlungsgefährdete Gebiete und Betriebe

§ 10.

idF LGBl. Nr. 26/2017 | Datum des Inkrafttretens 31.03.2017

(1) Als entsiedlungsgefährdet gelten Gebiete (Betriebe), in denen wegen der Höhenlage, des Klimas, der äußeren und inneren Verkehrslage oder der Hanglage von Natur aus ganz besonders erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen, verbunden mit sozialer Bedürftigkeit der Bewohner, gegeben sind.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gebiete (Betriebe) festzustellen, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre bei der ordentlichen Herbsttagung einen Bericht über die soziale und wirtschaftliche Lage der entsiedlungsgefährdeten Gebiete (Betriebe) zu erstatten.
(LGBl. Nr. 26/2017)

(4) Gleichzeitig hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer jene Maßnahmen vorzuschlagen, die unter Bedachtnahme auf gesamtwirtschaftliche, bevölkerungs- und sozialpolitische Interessen geeignet sind, der Entsiedlungsgefährdung dieser Gebiete (Betriebe) entgegenzuwirken. Im jeweiligen Landesvoranschlag sind die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Mittel vorzusehen.
(LGBl. Nr. 26/2017)