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Dokument-ID: 144442
Zweiter Theil
Zweiter Abschnitt
Jurisdiktionsnorm (JN)
Zweiter Theil
Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen
Zweiter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit
Besondere Gerichtsstände
2. Wahlgerichtsstände
§ 104a. Sachliche Zuständigkeit
Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte sachlich zuständig.