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Dokument-ID: 089891
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG)
§ 12. 4. Steuerschuld und Steuerschuldner
- bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
- für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Befristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses;
- für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung;
- im Falle des § 2 Abs. 2 Z. 1 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung;
- in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung;
- in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung;
- in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung;
- im Falle des § 2 Abs. 2 Z. 5 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft;
- für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Nacherbfolge;
- bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
- bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Beschwerten.
(2) Im Falle der Aussetzung der Besteuerung nach § 30 gilt die Steuerschuld für den Erwerb des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechtes entstanden.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 lit. a kann das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.