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Dokument-ID: 089893
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG)
§ 14. 5. Befreiungen und Ermäßigungen
(1) Bei der Berechnung der Steuer nach § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 bleibt bei jedem Erwerb steuerfrei:
- für Personen der Steuerklasse I oder II ein Betrag von 2.200 Euro,
- für Personen der Steuerklasse III oder IV ein Betrag von 440 Euro,
- für Personen der Steuerklasse V ein Betrag von 110 Euro.
(2) In den Fällen, in denen sich die Besteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 auf das dort angeführte Vermögen beschränkt, beträgt der Steuerfreibetrag 110 Euro.
(3) Bei Schenkungen unter Lebenden zwischen Ehegatten bleiben neben dem Freibetrag nach Abs. 1 Z 1 7.300 Euro steuerfrei.
(Anm. der Red.:
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1, 2, und 3, Abs. 2, Abs. 3
ab 1. 1. 2002
§ 34 Abs. 1 Z 7 idF BGBl. I Nr. 59/2001)