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Neu Dokument-ID: 308137

Vorschrift

Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung (Allg GAV )

Inhaltsverzeichnis

§ 15.

idF BGBl. Nr. 75/1930 | Datum des Inkrafttretens 08.04.1930

Bei der Anlegung des neuen Grundbuches ist das Gericht an die Feststellungen der Agrarbehörde gebunden. Daher sind die Grundbuchseinlagen unmittelbar auf Grund der übersendeten Behelfe zu verfassen, so daß Erhebungen gemäß § 19 Allg. GAG. entfallen; wohl aber sind die Entwürfe gemäß § 28 Allg. GAG. zur Einsicht aufzulegen.