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Dokument-ID: 131457
Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)
§ 19. Zweitwohnsitz
Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient.