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Neu Dokument-ID: 131457

Vorschrift

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Zweitwohnsitz

idF LGBl. Nr. 67/2011 | Datum des Inkrafttretens 15.07.2011

Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient.