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Neu Dokument-ID: 975110

Vorschrift

Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten (K-WSF)

Inhaltsverzeichnis

§ 1a. Ziele

idF LGBl. Nr. 68/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

Ziele dieses Gesetzes sind die Förderung der Planung und Entwicklung von Wohnräumen und die Förderung von Beratungs- und Begleitmaßnahmen zur Schaffung von Wohnräumen zur Sicherung einer angemessenen, zeitgemäßen und leistbaren Wohnversorgung der Kärntner Bevölkerung unter Bedachtnahme auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit, Steigerung der Wohn- und Lebensqualität sowie raumordnungsrechtliche Vorschriften. Bauliche Maßnahmen werden nach diesem Gesetz nicht gefördert.

(LGBl. Nr. 68/2017)