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Neu Dokument-ID: 134930

Vorschrift

NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFISChG)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Geltungsbereich

idF 6145-1 (66/12) | Datum des Inkrafttretens 20.07.2012

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Neupflanzungen, Kulturumwandlungen auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, sowie auf diesen benachbarten Grundflächen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für

  1. Grundflächen, die den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.
  2. eine Neupflanzung zum Schutz von Abhängen, Böschungen oder Verkehrsanlagen.
  3. (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch LGBl. 6145-1 (66/12))

(3) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.