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Dokument-ID: 134930
NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFISChG)
§ 2. Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Neupflanzungen, Kulturumwandlungen auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, sowie auf diesen benachbarten Grundflächen.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für
- Grundflächen, die den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, unterliegen. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die forstbehördliche Feststellung zu veranlassen, ob diese Voraussetzung gegeben ist.
- eine Neupflanzung zum Schutz von Abhängen, Böschungen oder Verkehrsanlagen.
- (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch LGBl. 6145-1 (66/12))
(3) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.