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Dokument-ID: 129885
Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (Wiener AuslGEG)
§ 2.
Als Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gelten:
- natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen;
- juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren satzungsgemäßen Sitz im Ausland haben;
- juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland, an denen Ausländer im Sinne der Z 1 oder 2 überwiegend beteiligt sind;
- Vereine mit dem statutengemäßen Sitz im Inland, deren stimmberechtigten Mitglieder überwiegend Ausländer sind oder deren Leitungsorgan sich überwiegend aus Ausländern zusammensetzt.