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Dokument-ID: 018822
Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 (K-GVG)
§ 20. Zulässigkeit der Eintragung
(1) Ein nach diesem Gesetz genehmigungspflichtiger Rechtserwerb (§ 8 Abs 1, § 13 Abs 1) an einem Grundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch angeschlossen ist:
- die rechtskräftige Genehmigung oder eine Bestätigung (§ 9 Abs. 3, § 14 Abs. 3) oder (LGBl. Nr. 85/2013)
- eine Negativbestätigung (§ 18) oder
- eine Bestätigung nach § 31 Abs 2.
(2) Abs 1 gilt nicht, wenn der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag, ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Genehmigung einer Übernahme zugrunde liegt.