© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 089904

Vorschrift

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG)

Inhaltsverzeichnis

III. TEIL
Veranlagung und Einhebung

§ 22. 1. Steuererklärung

idF BGBl. I Nr. 106/1999 | Datum des Inkrafttretens 15.07.1999

(1) Jeder der Steuer nach diesem Bundesgesetz unterliegende Erwerb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt anzumelden. Diese Verpflichtung entfällt bei Rechtsvorgängen, für die gemäß § 23a eine Selbstberechnung der Steuer erfolgt.

(2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmeldung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt.

(Anm. der Red.:
Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 2000
§ 34 Abs. 1 Z 4 idF BGBl. I Nr. 106/1999
Ist letztmalig auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entsteht (vgl. § 34 Abs. 1 Z 13).)