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Dokument-ID: 014902
2. Unterabschnitt
Vbg Grundverkehrsgesetz (GVG (V))
2. Unterabschnitt
Erbschaft
§ 23. Anwendbarkeit der §§ 24 bis 26
Wenn eine Person, die von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück erwirbt, nicht zum Kreis der nächsten Angehörigen (§ 28 Abs. 3) gehört, so sind die §§ 24 bis 26 anzuwenden.
(LGBl. Nr. 5/2019)