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Neu Dokument-ID: 069118

Vorschrift

NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 (NÖ GVG 2007)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Verfahren vor der Landesregierung

idF LGBl. Nr. 6800-4 (94/13) | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Vor der Entscheidung sind neben der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, folgende Interessenvertretungen zu hören:

  1. die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, wenn der Rechtserwerb ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betrifft;
  2. die Wirtschaftskammer für Niederösterreich, wenn durch den Rechtserwerb gewerbliche Interessen berührt werden;
  3. die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und die NÖ Landarbeiterkammer, wenn durch den Rechtserwerb Interessen der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen berührt werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben nach Abgabe einer Stellungnahme im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG.

(3) Den in Abs. 2 genannten Parteien steht ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht im Umfang der Stellungnahme zu.

(LGBl. Nr. 6800-4 (94/13))