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Dokument-ID: 308156
Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung (Allg GAV )
§ 23.
(1) Die Erhebungen (§ 19 Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich vorzuladen.
(2) Bei den Erhebungen sind die gemäß § 22 Allg. GAG. erforderlichen Feststellungen vorzunehmen, insbesondere ist zu ermitteln:
- ob die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden oder mit dem Gutsbestand eines bestehenden Grundbuchskörpers vereinigt werden soll, im zweiten Fall auch, ob sie
- ein selbständiges Grundstück bilden oder einem anderen Grundstücke zugeschrieben werden soll.