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Dokument-ID: 917612
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (Tir GVG)
§ 23a. Besondere Anzeigepflicht für originäre Eigentumserwerbe
§ 23 ist sinngemäß auf jeden originären Eigentumserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag anzuwenden. Diesfalls sind der Anzeige die zur Beurteilung, ob ein originärer Eigentumserwerb tatsächlich stattgefunden hat, erforderlichen Angaben sowie die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Angaben erforderlichen Unterlagen anzuschließen.
(LGBl. Nr. 50/2012)