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Neu Dokument-ID: 179135

Vorschrift

Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 (Bgld. GVG 2007)

Inhaltsverzeichnis

8. Abschnitt
Behörden, Antrag und Verfahren

§ 25. Behörden

idF LGBl. Nr. 79/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Grundverkehrsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Grundverkehrsbezirkskommission. Für den Bereich jeder Bezirkshauptmannschaft wird je eine Grundverkehrsbezirkskommission eingerichtet; der Bereich der Grundverkehrsbezirkskommission bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung umfasst auch die Gebiete der Freistädte Eisenstadt und Rust. Geschäftsstellen der Grundverkehrsbezirkskommissionen sind die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften.
(LGBl. Nr. 79/2013)

(2) Örtlich zuständig ist jene Grundverkehrsbezirkskommission, in deren Sprengel sich das den Gegenstand des Rechtserwerbs bildende Grundstück befindet. Liegen Grundstücke in mehreren Bezirken, so ist jene Grundverkehrsbezirkskommission zuständig, in deren Sprengel der flächenmäßig größere Teil der Grundstücke liegt.

(3) (Anm. d. Red: Aufgehoben durch LGBl. Nr. 79/2013)

(4) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes obliegt der Landesregierung.