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Dokument-ID: 308152
Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung (Allg GAV )
§ 25.
Der im § 14 vorgesehene Entwurf ist unter Anschluß einer Mappenpause und der Erhebungsakten im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz dem Oberlandesgerichte vorzulegen; zugleich ist eine Äußerung darüber zu erstatten, ob das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben habe.