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Neu Dokument-ID: 308152

Vorschrift

Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung (Allg GAV )

Inhaltsverzeichnis

§ 25.

idF BGBl. Nr. 75/1930 | Datum des Inkrafttretens 08.04.1930

Der im § 14 vorgesehene Entwurf ist unter Anschluß einer Mappenpause und der Erhebungsakten im Wege des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz dem Oberlandesgerichte vorzulegen; zugleich ist eine Äußerung darüber zu erstatten, ob das Richtigstellungsverfahren zu unterbleiben habe.