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Neu Dokument-ID: 131464

Vorschrift

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag

idF LGBl. Nr. 79/2023 | Datum des Inkrafttretens 27.07.2023

(1) Eine Ausländerin/Ein Ausländer, die/der auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung des Rechtsgeschäftes binnen einem Monat nach Vertragsabschluss, Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder Zustellung des Beschlusses nach § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag sind diese Urkunden oder deren beglaubigte Abschrift anzuschließen.
(LGBl. Nr. 79/2023)

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Parteien des Rechtsgeschäftes;
  2. den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;
  3. die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;
  4. die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;
  5. die familiären Verhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers;
  6. die ausführliche Darstellung des kulturellen, sozialen oder volkswirtschaftlichen Interesses für den Rechtserwerb;
  7. im Falle des Erwerbs land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auch die Angaben nach § 7 Abs. 2 Z. 5, 6 und 7.

(LGBl. Nr. 67/2011)