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Neu Dokument-ID: 308167

Vorschrift

Allgemeine Grundbuchsanlegungsverordnung (Allg GAV )

Inhaltsverzeichnis

§ 28.

idF BGBl. Nr. 75/1930 | Datum des Inkrafttretens 08.04.1930

Werden Liegenschaften, die als öffentliches oder Gemeindegut im Grundbuch nicht eingetragen waren, anläßlich der Verbücherung einer Straßen-, Weg- oder Wasserbauanlage eingebüchert, so ist gemäß § 18, Absatz 2, LiegTeilG. vorzugehen. Einer Vorlage der Akten an den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder an das Oberlandesgericht bedarf es nicht. Das Richtigstellungsverfahren entfällt.