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Neu Dokument-ID: 371927

Vorschrift

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz (StGrundVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 28a. Verfahren

idF LGBl. Nr. 22/2013 | Datum des Inkrafttretens 06.03.2013

Die Grundverkehrsbehörde hat im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Z. 1 das Militärkommando Steiermark und die Landespolizeidirektion und im Hinblick auf Abs. 1 Z. 2 die Gemeinde, in der das Vertragsgrundstück liegt, die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark jeweils unter Übermittlung des Antrages zu hören. Diese haben das Recht, innerhalb einer Frist von drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(LGBl. Nr. 22/2013)