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Neu Dokument-ID: 018802

Vorschrift

Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 (K-GVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke

idF LGBl. Nr. 36/2022 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland – Erholung, ohne dass eine spezifische Erholungsnutzung festgelegt ist (§ 27 Abs. 2 Z 3 K-ROG 2021), bestimmt sind, sofern diese (LGBl. Nr. 36/2022)
    1. zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder
    2. land- oder forstwirtschaftlich genutzt sind oder
    3. land- oder forstwirtschaftlich genutzt waren und weiterhin land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind;
  2. Grundstücke, die in einem Flächenwidmungsplan als Dorfgebiet (§ 17 K-ROG 2021) gewidmet sind, sofern sich auf ihnen land- oder forstwirtschaftliche Wohn- oder Wirtschaftsgebäude befinden; (LGBl. Nr. 36/2022)
  3. nicht unter lit a oder b fallende Grundstücke, die zusammen mit Grundstücken nach lit a oder b Gegenstand eines Rechtsgeschäftes sind und den Voraussetzungen nach lit a Z 1, 2 oder 3 entsprechen.

(2) Keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind jedenfalls:

  1. Baugrundstücke, und zwar
    1. alle bebauten oder in einem Flächenwidmungsplan als zur Bebauung bestimmten Grundstücke, sofern nicht ein Fall nach Abs 1 lit b vorliegt, und
    2. alle tatsächlich mit Gebäuden, die für Wohnzwecke geeignet sind, bebauten Grundstücke außerhalb des in einem Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes, soweit es sich nicht um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (Abs 1) handelt;
  2. Grundstücke, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind.