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Neu Dokument-ID: 126114

Vorschrift

Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (Oö. GVG 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Örtliche Zuständigkeit

idF LGBl. Nr. 85/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2003

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksgrundverkehrskommission oder deren Vorsitzenden richtet sich nach der Lage des bzw. der von einem Rechtserwerb erfaßten Grundstücke(s).

(2) Ist nach Abs. 1 die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksgrundverkehrskommissionen oder deren Vorsitzenden gegeben, so ist diejenige Bezirksgrundverkehrskommission oder deren Vorsitzender örtlich zuständig, in deren Bereich der flächenmäßig größere Teil des bzw. der Grundstücke(s) liegt.

(LGBl. Nr. 85/2002)