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Neu Dokument-ID: 014911

Vorschrift

Vbg Grundverkehrsgesetz (GVG (V))

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Schein- und Umgehungsgeschäfte

Die Behörde hat Schein- und Umgehungsgeschäfte nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen. Diese unterliegen, so wie das wahre Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist, den Bestimmungen dieses Gesetzes.