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Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (Tir GVG)
§ 32. Zulässigkeit der Grundbuchseintragung
(1) Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
a) | bei einem Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer die entsprechende rechtskräftige Entscheidung nach § 24 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1; | ||||||||||||
b) | bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück bzw. an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, das nach § 14a Abs. 1 einer Erklärungspflicht unterliegt, die entsprechende Bestätigung nach § 25a Abs. 1 oder 2; (LGBl. Nr. 204/2021) | ||||||||||||
c) | bei einem Rechtserwerb an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, der nach § 14a Abs. 2 von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des § 14a Abs. 2 lit. a den entsprechenden Bescheid nach § 13 Abs. 3 lit. a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Fall des § 14a Abs. 2 lit. b eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstücks; (LGBl. Nr. 33/2024) | ||||||||||||
d) | bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück außer an einem bebauten Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegt,
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e) | im Fall des § 20 Abs. 2 zweiter Satz die Bieterbewilligung oder eine der im § 20 Abs. 2 erster Satz genannten Bestätigungen. (LGBl. Nr. 33/2024) |
(LGBl. Nr. 95/2016)
- der Rechtserwerb nach § 1 Abs. 3 nicht diesem Gesetz unterliegt; (LGBl. Nr. 204/2021)
- der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes zugrunde liegt;
- der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss nach § 178 des Außerstreitgesetzes oder eine Amtsbestätigung nach § 186 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, worin festgehalten ist, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
(3) Das originär erworbene Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung nach § 25a Abs. 3 erster Satz beigeschlossen ist.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs. 1 lit. c und d Z 1 und der Nachweise nach Abs. 1 lit. d Z 2 zu erlassen.
(LGBl. Nr. 33/2024)