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Dokument-ID: 014877
2. Abschnitt
1. Unterabschnitt
Vbg Grundverkehrsgesetz (GVG (V))
2. Abschnitt
Verwaltungsrechtliche Beschränkung des Verkehrs mit Grundstücken
1. Unterabschnitt
Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4. Genehmigungspflicht
(1) Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:
- das Eigentum;
- das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes sowie andere Rechte, welche die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten;
- das Gebrauchsrecht oder das Fruchtnießungsrecht;
- das Pachtrecht an landwirtschaftlichen Betrieben;
- sonstige Rechte zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Ferienzwecken;
- Rechte an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, bei denen ein Rechtserwerb im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. h erfolgt ist, sofern dies dazu führt, dass der bisherige Rechtsinhaber im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. h seinen beherrschenden Einfluss verliert. (LGBl. Nr. 5/2019)
(2) Für Gebiete, in welchen große Nachfrage nach Pachtgrundstücken besteht, kann zur Sicherung der Bedürfnisse der bäuerlichen Betriebe durch Verordnung bestimmt werden, dass die Pachtung landwirtschaftlicher Grundstücke der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf.