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Dokument-ID: 134932
NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007 (NÖ KFISChG)
§ 4. Verbot der Kulturumwandlung
Verboten ist die Kulturumwandlung von Grundflächen, die
im örtlichen Raumordnungsprogramm (Flächenwidmungsplan) nach Vorgabe überörtlicher Raumordnungspläne als Offenlandflächen festgelegt sind oder
in einem durch kundgemachten Beschluss des Gemeinderates eingeleiteten Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes als Offenlandfläche festgelegt werden sollen. Dies gilt nicht, wenn seit Beginn der Kundmachung dieses Beschlusses 3 Jahre verstrichen sind.