© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 019169

Vorschrift

Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (Oö. LSG. 1970)

Inhaltsverzeichnis

§ 4.

idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten.

(2) Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeignet haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.

(3) Ein Bescheid gemäß Abs. 2 hat zu enthalten:

  1. die Art der Siedlungsmaßnahme (§ 2);
  2. die Bezeichnung aller in das Verfahren einbezogenen Grundstücke und deren Eigentümer;
  3. die Bezeichnung der nach Abs. 2 zugeteilten Rechte;
  4. allfällige Verfügungen gemäß § 7.

(4) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 2) mit Bescheid festzustellen.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für einen, dem gleichen Ziele dienenden Grunderwerb in einem Exekutionsverfahren.

(6) Vor Erlassung eines Bescheides nach den Abs. 2, 4 und 5 ist der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen festzusetzenden, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zur vorgesehenen Siedlungsmaßnahme Stellung zu nehmen.

(7) Bescheide nach Abs. 2, 4 oder 5, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG 1991).
(LGBl. Nr. 90/2013)