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Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (Tir GVG)
§ 40. Übergangsbestimmung
(1) Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.
(2) Die Behörde kann in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2, verlängern, wenn
- die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 lit. a zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs vorgelegen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen,
- besonders berücksichtigungswürdige Gründe diese Verlängerung erforderlich machen und
- im Antrag die Flächenwidmung im Sinn der lit. a nachgewiesen ist und die berücksichtigungswürdigen Gründe nach lit. b glaubhaft gemacht sind.
(3) Anträge nach Abs. 2 können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.
(4) Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die betreffende Gemeinde geschlossen wurden, ist § 14a nicht anzuwenden.
(LGBl. Nr. 33/2024)