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Neu Dokument-ID: 307887

Vorschrift

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz (Allg GAG )

Inhaltsverzeichnis

§ 40.

idF BGBl. Nr. 2/1930 | Datum des Inkrafttretens 07.04.1930

(1) Jede Anmeldung eines der im § 39, lit. a (Anm.: richtig: § 39 Abs. 1 lit. a), bezeichneten Ansprüche ist sogleich in dem Grundbuch anzumerken.

(2) Zugleich ist, falls nicht dargetan wird, daß über den Gegenstand der Anmeldung ein Rechtsstreit anhängig ist, von Amts wegen eine Verhandlung sowohl mit denjenigen, gegen welche sie gerichtet ist, als auch mit den sonst nach dem Inhalte des Grundbuches daran rechtlich Beteiligten einzuleiten.